SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen „Kaifu Tri Team e.V.“ und ist in dem Vereinsregister
des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer VR19175 eingetragen
2.Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Gerichtsstand ist Hamburg.
3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1.Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Triathlon-,
Rad-, Lauf- und Schwimmsports.
2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Beratung und Steuerung des Trainings durch Aufstellung von Trainingsplänen,
mit speziell eingerichteten Kursangeboten und der Anmietung von Sportanlagen
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen mit verpflichteten Übungsleitern
- Förderung des Nachwuchses
- Förderung sportlicher Leistungen in verschiedenen Triathlon-Ligen
- Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf
Ersatz angemessener Auslagen. - Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller,
rassistischer und wirtschaftlicher Art ab.
§ 3 Mitglieder
- Mitglieder können entweder natürliche Personen (persönliche Mitglieder) oder
Personengesellschaften und juristische Personen (kooperative Mitglieder) werden. - Persönliche Mitglieder sind ordentliche Mitglieder (Aktive).
- Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, Personengesellschaften und
juristische Personen, die dem Verein angehören wollen, ohne sich in ihm sportlich
zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen für ordentliche
Mitglieder entsprechend. - Mitglieder können bei besonderem Verdienst zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für
die Ablehnung mitzuteilen. - Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Erhalt des
ablehnenden Bescheides Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den
Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. - Mit dem Beitritt erklärt das Mitglied sich einverstanden, dass die im
Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten
unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhoben, verarbeitet und
genutzt werden. Einzelheiten hierzu werden in einer gesonderten
Datenschutzerklärung geregelt, die u.a. auf der Homepage des Vereins hinterlegt
ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein. - Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
- Der Austritt kann nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von 6
Wochen erklärt werden. - Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr wird bei der Beendigung der
Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, nicht zurückerstattet. - Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliedschaft insbesondere
dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung der Mitgliedsbeiträge auch nur teilweise im Rückstand ist. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins oder
Satzungsinhalte verletzt, wobei insbesondere auch unfaires unsportliches
Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. - Im Falle eines Ausschlusses ist das Mitglied durch den Vorstand vorher anzuhören.
Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen
den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des
Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand an die Mitgliederversammlung
einlegen. Über die Berufung ist abschließend in der nächsten
Mitgliederversammlung zu entscheiden, die nach Eingang der Berufung
stattfindet, jedenfalls aber binnen eines Jahres nach fristgemäßer Einlegung der
Berufung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Erfolgt eine
Entscheidung nicht rechtzeitig, ist der Ausschluss unwirksam. - Mitglieder, die im Verein mit Ämtern betraut waren, haben bei ihrem Austritt
satzungs- und ordnungsgemäße Rechenschaft abzulegen. Das Mitglied hat eine
schriftliche Erklärung abzugeben, dass sämtliche überlassene Mitgliederdaten dem
Verein zurückgegeben wurden bzw. bei einer Speicherung auf einer EDV – Anlage
die Löschung von eventuell vorhandenen Dateien und Kopien erfolgt ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem
werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, aber je Kalenderjahr
nicht mehr als bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags. - Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. - Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit. - Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden. - Für die Beiträge ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen, um diese per
Lastschriftverfahren einziehen zu können.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins und
die vom Verein gemieteten Anlagen in der Kaifu Lodge zu benutzen und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. - Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen
Vorgaben, insbesondere die Satzung sowie die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu beachten. - Die Mitglieder haben jeden Wohnungs-, Namens- und Kontowechsel dem
Vorstand schriftlich und unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Fachwart Radfahren, dem Fachwart
Schwimmen, dem Fachwart Laufen, dem Fachwart Triathlon und dem
Kassenwart. - Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
- Lediglich im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstands in der
Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über
EUR 5.000,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts - Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern - Abschluss von Arbeits- und Sponsorenverträgen
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren, gerechnet von dem Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds. - Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; eine Tagesordnung braucht
nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung erfolgt mittels Post oder E-Mail.
Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung folgenden Tag. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. - Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll
einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. - Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die
Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden
Regelung erklärt. - In besonders begründeten Fällen kann auf Beschluss des Vorstands die Sitzung
virtuell oder teilweise virtuell durchgeführt werden. Das digitale Format und die
Begründungen sind den Mitgliedern des Vorstandes mit der Einladung zur
Sitzung mitzuteilen. Alle weiteren Satzungsbestimmungen zu diesem § 12
behalten ihre Gültigkeit.
§ 13 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht
mehr als drei fremde Stimmen vertreten. - Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung
des Vorstands - Festsetzung der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins - Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands - Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR
5.000,–
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
- In besonders begründeten Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes die
Mitgliederversammlung virtuell oder teilweise virtuell durchgeführt werden. Das
digitale Format und die Begründung sind den Mitgliedern mit der Einladung
mitzuteilen. Alle weiteren Satzungsbestimmungen zur Mitgliederversammlung
behalten ihre Gültigkeit. - Auf Beschluss des Vorstands können Abstimmungen und Wahlen im Rahmen
einer virtuellen Mitgliederversammlung auch im Vorwege durch schriftliche
Stimmabgabe durchgeführt werden. Beschlüsse und Wahlen durch schriftliche
Stimmabgabe sind nur wirksam, wenn mindestens 50% der auf die Mitglieder
entfallenden Stimmen abgegeben wurden und der Beschluss mit der
erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurde. Die
schriftliche Stimmabgabe muss bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung
abgeschlossen sein.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal
statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest. Die Einberufung erfolgt mittels Post oder E-Mail. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die
Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene postalische oder EMail-
Adresse gerichtet ist. - Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. - Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder
dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss
übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. - Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. - Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. - 4.Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn
hierauf in der Einladung hingewiesen wird. - Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. - Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche
die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. - Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll soll Feststellungen über Zeit und Ort der Versammlung, der
Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der
erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue
Wortlaut angegeben werden.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung, die ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck
einberufen wurde, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. - Falls die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. - Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen jeweils zu einem Drittel an den Hamburger Triathlon
Verband, den Radsportverband sowie den Leichtathletikverband, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
Förderung des Sports, zu verwenden haben.
§ 18 Haftung
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die
ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner
Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in
Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereines Unfälle oder sonstige
Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund
Ansprüche gestellt werden können. - Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum
Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und bei derartigen
Unfällen nicht, für deren Eintreten der Verein Versicherungen für das Mitglied
abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat. - Das Mitglied ist verpflichtet, sich über den Umfang und die Höhe der
abgeschlossenen Versicherung zu informieren und weiß, dass es sich auch auf
eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder
nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält. - Die Mitglieder des Vorstands werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung
von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die
Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen
Mitglieder.
Hamburg, 25. März 2021