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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kaifu Tri Team e.V.“ und ist in dem Vereinsregister
    des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer VR19175 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Gerichtsstand ist Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Triathlon-,
    Rad-, Lauf- und Schwimmsports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
    selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein unterhält selbst einen geordneten Trainingsbetrieb. Der Satzungszweck
    wird verwirklicht insbesondere durch:

    • Beratung und Steuerung des Trainings durch Aufstellung von Trainingsplänen,
      mit speziell eingerichteten Kursangeboten und der Anmietung von Sportanlagen
    • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen mit verpflichteten Übungsleitern
    • Förderung des Nachwuchses
    • Förderung sportlicher Leistungen in verschiedenen Triathlon-Ligen
  4. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es
    darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf
    Ersatz angemessener Auslagen.
  6. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller,
    rassistischer und wirtschaftlicher Art ab.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder können entweder natürliche Personen (persönliche Mitglieder) oder
    Personengesellschaften und juristische Personen (kooperative Mitglieder) werden.
  2. Persönliche Mitglieder sind ordentliche Mitglieder (Aktive).
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, Personengesellschaften und
    juristische Personen, die dem Verein angehören wollen, ohne sich in ihm sportlich
    zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen für ordentliche
    Mitglieder entsprechend.
  4. Mitglieder können bei besonderem Verdienst zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
    Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei
    Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für
    die Ablehnung mitzuteilen.
  3. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Erhalt des
    ablehnenden Bescheides Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den
    Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  4. Mit dem Beitritt erklärt das Mitglied sich einverstanden, dass die im
    Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten
    unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
    und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhoben, verarbeitet und
    genutzt werden. Einzelheiten hierzu werden in einer gesonderten
    Datenschutzerklärung geregelt, die u.a. auf der Homepage des Vereins hinterlegt
    ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder
    Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  3. Der Austritt kann nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von 6
    Wochen erklärt werden.
  4. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr wird bei der Beendigung der
    Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, nicht zurückerstattet.
  5. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliedschaft insbesondere
    dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
    der Zahlung der Mitgliedsbeiträge auch nur teilweise im Rückstand ist.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
    werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins oder
    Satzungsinhalte verletzt, wobei insbesondere auch unfaires unsportliches
    Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
  7. Im Falle eines Ausschlusses ist das Mitglied durch den Vorstand vorher anzuhören.
    Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen
    den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des
    Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand an die Mitgliederversammlung
    einlegen. Über die Berufung ist abschließend in der nächsten
    Mitgliederversammlung zu entscheiden, die nach Eingang der Berufung
    stattfindet, jedenfalls aber binnen eines Jahres nach fristgemäßer Einlegung der
    Berufung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Erfolgt eine
    Entscheidung nicht rechtzeitig, ist der Ausschluss unwirksam.
  8. Mitglieder, die im Verein mit Ämtern betraut waren, haben bei ihrem Austritt
    satzungs- und ordnungsgemäße Rechenschaft abzulegen. Das Mitglied hat eine
    schriftliche Erklärung abzugeben, dass sämtliche überlassene Mitgliederdaten dem
    Verein zurückgegeben wurden bzw. bei einer Speicherung auf einer EDV – Anlage
    die Löschung von eventuell vorhandenen Dateien und Kopien erfolgt ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem
    werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
    besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, aber je Kalenderjahr
    nicht mehr als bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen
    werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
    befreit.
  4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
    oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Für die Beiträge ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen, um diese per
    Lastschriftverfahren einziehen zu können.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins und
    die vom Verein gemieteten Anlagen in der Kaifu Lodge zu benutzen und an den
    Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen
    Vorgaben, insbesondere die Satzung sowie die Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung zu beachten.
  3. Die Mitglieder haben jeden Wohnungs-, Namens- und Kontowechsel dem
    Vorstand schriftlich und unverzüglich anzuzeigen.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
    stellvertretenden Vorsitzenden, dem Fachwart Radfahren, dem Fachwart
    Schwimmen, dem Fachwart Laufen, dem Fachwart Triathlon und dem
    Kassenwart.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  3. Lediglich im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstands in der
    Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über
    EUR 5.000,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
    Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
    Jahresberichts
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
    Mitgliedern
  5. Abschluss von Arbeits- und Sponsorenverträgen

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
    Jahren, gerechnet von dem Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
    Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
    Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit
    der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
    Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
    restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom
    stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; eine Tagesordnung braucht
    nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung erfolgt mittels Post oder E-Mail.
    Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die
    Absendung folgenden Tag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
    anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
    Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
    dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll
    einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort
    und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten
    Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die
    Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden
    Regelung erklärt.
  5. In besonders begründeten Fällen kann auf Beschluss des Vorstands die Sitzung
    virtuell oder teilweise virtuell durchgeführt werden. Das digitale Format und die
    Begründungen sind den Mitgliedern des Vorstandes mit der Einladung zur
    Sitzung mitzuteilen. Alle weiteren Satzungsbestimmungen zu diesem § 12
    behalten ihre Gültigkeit.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
    des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich
    bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
    Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht
    mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
      Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung
      des Vorstands
    2. Festsetzung der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
      Vereins
    5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
      Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen
      Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR
      5.000,–
  3. In besonders begründeten Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes die
    Mitgliederversammlung virtuell oder teilweise virtuell durchgeführt werden. Das
    digitale Format und die Begründung sind den Mitgliedern mit der Einladung
    mitzuteilen. Alle weiteren Satzungsbestimmungen zur Mitgliederversammlung
    behalten ihre Gültigkeit.
  4. Auf Beschluss des Vorstands können Abstimmungen und Wahlen im Rahmen
    einer virtuellen Mitgliederversammlung auch im Vorwege durch schriftliche
    Stimmabgabe durchgeführt werden. Beschlüsse und Wahlen durch schriftliche
    Stimmabgabe sind nur wirksam, wenn mindestens 50% der auf die Mitglieder
    entfallenden Stimmen abgegeben wurden und der Beschluss mit der
    erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurde. Die
    schriftliche Stimmabgabe muss bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung
    abgeschlossen sein.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal
    statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
    unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der
    Vorstand fest. Die Einberufung erfolgt mittels Post oder E-Mail. Die Frist
    beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die
    Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
    dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene postalische oder EMail-
    Adresse gerichtet ist.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
    Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine
    Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu
    Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
    Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder
dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
    vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein
    Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
    Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
    des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss
    übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
    muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit von
    mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist
    der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
    Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
    ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn
    hierauf in der Einladung hingewiesen wird.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige
    Stimmen. Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur
    mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
    werden.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
    Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
    gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche
    die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
    dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
    Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
    vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    Das Protokoll soll Feststellungen über Zeit und Ort der Versammlung, der
    Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der
    erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
    und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue
    Wortlaut angegeben werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur in einer
    Mitgliederversammlung, die ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck
    einberufen wurde, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nichts anderes
    beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
    gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
    fällt das Vermögen jeweils zu einem Drittel an den Hamburger Triathlon
    Verband, den Radsportverband sowie den Leichtathletikverband, die es
    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
    Förderung des Sports, zu verwenden haben.

§ 18 Haftung

  1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die
    ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner
    Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in
    Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereines Unfälle oder sonstige
    Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund
    Ansprüche gestellt werden können.
  2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum
    Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und bei derartigen
    Unfällen nicht, für deren Eintreten der Verein Versicherungen für das Mitglied
    abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über den Umfang und die Höhe der
    abgeschlossenen Versicherung zu informieren und weiß, dass es sich auch auf
    eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder
    nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung
    von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die
    Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen
    Mitglieder.

Hamburg, 25. März 2021

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